Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)

Stand 05.2023

Pfaff GmbH Spritzgießtechnik

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Nachfolgende Bedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen mit der Pfaff GmbH (nachfolgend Pfaff genannt). Sie gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Die Bedingungen gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird und ohne Rücksicht darauf, ob Pfaff die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. 1.2 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB unserer Kunden sind auch dann unverbindlich, wenn Pfaff diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 1.3 Unsere AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden, die Lieferung vorbehaltlos ausführen. 1.4 Sämtliche Änderungen des Vertragsinhalts bedürfen der Schriftform

§ 2 Vertragsabschluss und Lieferumfang

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 2.2 Bindend verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung wird von Pfaff erstellt, sobald der Vertragsinhalt/Lieferumfang zwischen den Vertragspartnern in allen erforderlichen Einzelheiten feststeht. Falls keine schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt der Auftrag mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder jeweiligen Frachtführer als angenommen. 2.3 Änderungen in Konstruktion und/oder Form und/oder Ausführung sowie technische Änderungen bleiben vorbehalten, und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von Pfaff für den Kunden zumutbar sind. 2.4 Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Gewichts- und Maßangaben, Muster und Proben sind vertraulich zu behandeln, auch wenn es sich dabei um unverbindliche Anschauungsstücke und Maßangaben handelt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur durch unsere ausdrückliche Zustimmung erlaubt.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

3.1 Liefertermine und Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch niemals vor Klärung aller technischen Details und bevor uns die vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben vorliegen. 3.2 Wenn nach Annahme des Auftrages auf Wunsch des Kunden am Liefergegenstand Änderungen vorgenommen werden, verlängert sich die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist entsprechend. 3.3 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, Rohstoffmangel, Ausfall der Energiezufuhr, Zerstörungen unseres Betriebes oder wichtiger Betriebsteile und sonstige vergleichbare, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen), sind wir berechtigt, die Lieferfrist zu verschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei beauftragten Zulieferern eintreten. Wenn der Kunde unverzüglich informiert wird, dass die Lieferung aus den vorgenannten Gründen nicht oder nicht vollständig erfolgen kann, ist der Rücktritt und die Forderung von Schadenersatz durch den Kunden ausgeschlossen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 3.4 Hat Pfaff ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Unterlieferant abgeschlossen und kommt dieser seiner Lieferverpflichtung nicht nach, ist Pfaff berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. 3.5 Falls wir in Lieferverzug geraten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. 3.6 Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen kann der Kunde Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Schadenspauschale wird neben der Leistung auf 5% des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware begrenzt. Fordert der Kunde Schadenersatz statt der Leistung, so ist dieser Anspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 3.7 Bei Unmöglichkeit der Lieferung, beschränken sich die Schadenersatzansprüche des Kunden neben oder statt der Leistung auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Leistung nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

4.1 Die Lieferung erfolgt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, EXW Waldkirch (Incoterms 2020). Bei Lieferungen in Staaten außerhalb der Europäischen Union gilt vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung die Liefervereinbarung FCA Waldkirch (Incoterms 2020). 4.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist Pfaff berechtigt den Frachtführer selbst zu bestimmen. Kostentragung und Gefahrtragung des Käufers bleiben hiervon unberührt. 4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Für den Fall der Vereinbarung von FCA geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, auf den Kunden über. Bei Teillieferung gilt diese Regel entsprechend. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. 4.4 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur bei Vereinbarung und nur auf Kosten des Kunden. 4.5 Verwendete Verpackungen werden zurückgenommen. Entstehende Porto- oder Rücksendungskosten sind vom Kunden zu tragen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen bei Kunststoffartikeln

Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wird, sind unsere Preise in der Auftragsbestätigung verbindlich und gelten ab Werk in €. 5.2 Zahlungen sind unabhängig von Rechnungsstellung oder Rechnungserhalt sofort mit Auslieferung der Ware fällig. 5.3 Der Kaufpreis ist zu zahlen innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto. 5.4 Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht nach Ablauf von 30 Tagen nach Lieferung oder Rechnungsstellung Zahlung leistet. Unbeschadet dessen kommt der Kunde durch Mahnung in Verzug. Die Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Falls wir in der Lage sind, keinen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. 5.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 5.6 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. 5.7 Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, für die in der Regel 14 Tage ausreichend sind, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. 5.8 Die Durchführung notwendiger Mangelbeseitigung erfolgt ausschließlich bei uns. Der Kunde ist deshalb verpflichtet, uns auf Wunsch auf unsere Kosten die mangelhafte Ware zuzusenden.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen bei Werkzeugformen

6.1 Bei Werkzeugformen sind wir berechtigt, bei Abschluss des Vertrages eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswerts zu verlangen. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung wie folgt zu erfolgen: Anzahlung 1 innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung, Anzahlung 2 innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Erstmuster, Schlussrechnung innerhalb von 14 Tagen nach Produktionsfreigabe, jedoch spätestens 30 Tage nach Lieferung der Erstmuster. Soweit die Option vereinbart ist, dass Anzahlungen durch Bankbürgschaften abgesichert werden, kann dies erst ab Zahlungsbeträgen von über €100.000,00 gewährt werden. 6.2 Soweit wir bei Werkzeugformen im jeweiligen Einzelfall die Funktionsfähigkeit für eine bestimmte Schusszahl oder für einen bestimmten Zeitraum gewährleisten, bedeutet dies, dass die Werkzeugform bei normaler Nutzung grundsätzlich geeignet ist, die genannte Anzahl von Teilen bzw. während des genannten Zeitraums fachgerecht zu produzieren. Eine Garantie auf gleichbleibende Qualität oder Maß der produzierten Teile ist hiermit nicht verbunden. Die gesetzliche Mängelhaftung, für die die unteren Abschnitte VII und VIII gelten, bleibt hiervon unberührt. Soweit nicht anders vereinbart, endet die Zusage der Mindestfunktionsdauer mit Erreichen der Schusszahl, spätestens aber mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes. 6.3 Im Falle der frühzeitigen Kündigung, Stornierung oder sonstigen auch einvernehmlichen Beendigung auf Veranlassung des Auftraggebers, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber unsere bisherigen Leistungen nach dem Verhältnis des Wertes der bewirkten Leistung zum Wert der Gesamtleistung anteilig in Rechnung zu stellen. 6.4 Wir sind berechtigt für Werkzeuge, die nicht mehr in Betrieb genommen und bei uns eingelagert werden, jährlich eine Lagermiete in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Der Mietzins wird vorab mit dem Kunden vereinbart.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

7.1 Soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften. 7.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§377 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Empfang des Liefergegenstandes, schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge 7.3 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Hierdurch entstehende Kosten, insbesondere Arbeits-, Wege-, Material- und Transportkosten werden von uns übernommen. Ein- und Ausbaukosten übernehmen wir nur, wenn die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Schadenersatzhaftung gegeben sind. 7.4 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, oder die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehlschlägt, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 7.5 Macht der Kunde Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln geltend, so gelten die Haftungsregelungen gemäß VIII. 7.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang des Liefergegenstandes. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seitens Pfaff oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. 7.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Sonstige Haftung

8.1 Bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten haften wir nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt, wenn unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt. Die gleiche Begrenzung gilt in Fällen der groben Fahrlässigkeit. 8.2 Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dasselbe gilt für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 8.3. Hinsichtlich der Haftung wegen Verzuges wird auf die Regelungen unter III. verwiesen. 8.4 Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang des Liefergegenstandes. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seitens Pfaff oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Pfaff und dem Kunden bleibt der Liefergegenstand unser Eigentum. Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Übergang des Eigentums auf ihn weder verpfänden noch darf er zur Sicherheit übereignet werden. 9.2 Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. 9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, sofern wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Der Kunde ist zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. 9.4 Der Kunde darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs verarbeiten oder veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung ist schon jetzt vereinbart, dass uns an der durch die Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstandenen neuen Ware oder Warenmenge ein Miteigentumsanteil zusteht, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen an der Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung beteiligten Sachen entspricht. Der Kunde verwahrt die durch Verarbeitung entstandene neue Sache bzw. die Gesamtmenge der vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen für uns. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware, so tritt er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. 9.5 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Waldkirch. 10.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. 10.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht (UN-Kaufrecht) oder sonstiges zwischenstaatliches Recht wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 10.4 Die Vertragssprache ist Deutsch. Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgeblich.

§ 11 Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen

Sollten einer oder mehrere Punkte dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Punkte und die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben. § 139 BGB ist ausgeschlossen.